Beschränkungen MV

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz oder gegen die jeweilige Landesverordnung Bußgelder bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen drohen können.
I. Relevante Verordnung
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31.03.2022
Gültigkeit: 01.04.2022 bis 28.04.2022
II. Was gilt aktuell
- Die ab 01. April geltende Landesverordnung führt durch § 6 (Epidemiologische Gefahrenlage) flächendeckend eine „Hotspotregelung“ ein. Konkret werden dadurch folgende Corona-Maßnahmen aufrechterhalten:
- Maskenpflicht in öffentlichen Innenbereichen
- Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern
- 3G-Regel entsprechend Übergangsvorschriften im Gastgewerbe (alternativ: 2G-Optionsmodell, dann Verzicht auf Maske oder Abstand möglich)
- 2G-Plus-Regel in Clubs und Diskotheken
- Die jeweils aktuelle Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehens finden Sie im Corona-Infoportal MV unter https://www.mv-corona.de/
- Das Landesamt für Gesundheit und Soziales gibt die Einstufung unter folgendem Link bekannt: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Bekanntmachung/
GASTRONOMIE
Innengastronomie
- 3G: Maskenpflicht
- 2G-Option: Keine Maskenpflicht, kein Abstandsgebot
CLUBS / DISKOTHEKEN
- 2G-Plus: Keine Maskenpflicht, kein Abstandsgebot
VERANSTALTUNGEN
Veranstaltungen - Innen
- 3G: Maskenpflicht
- 2G-Option: Keine Maskenpflicht, kein Abstandsgebot
Veranstaltungen - Außen
- 3G: Maskenpflicht
- 2G-Option: Keine Maskenpflicht, kein Abstandsgebot
Messen - Innen
- 3G: Maskenpflicht
- 2G-Option: Keine Maskenpflicht, kein Abstandsgebot
HOTELLERIE / BEHERBERGUNG
- 3G: Maskenpflicht im Innenraum
- 2G-Option: Keine Maskenpflicht, kein Abstandsgebot
III. FRAGEN & ERLÄUTERUNGEN
Was bedeutet: 3G / 2G / 2G-Plus-Erfordernis?
- 3G: Geimpfte, Genesene oder negativer Testnachweis (tagesaktuell)
- 2G: Nur Geimpfte und Genesene
- 2G-Plus: Nur Geimpfte und Genesene + negativer Testnachweis (tagesaktuell)
Wer ist Geimpften und Genesenen Gleichstellung gleichgestellt?
Nach Vorlage eines Testnachweises sind den Geimpften und Genesenen gleichgestellt:
- Personen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 3 Monate
- Personen, die das 12. Lebensjahr und 3 Monate nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben bis zum 30. April 2022
- Schwangere bis zum 30. April 2022
- Begleitpersonen, die zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung erforderlich sind
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
2G-Plus-Erfordernis: Für wen bestehen Ausnahmen vom Testnachweis?
Die Vorlage eines negativen Testnachweises entfällt in Clubs/Diskotheken (§ 16) bei:
- Geimpften Personen, die eine Auffrischungsimpfung gegen das Coronavirus nachweisen ("Boosterimpfung" als dritte Impfung, auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen [Johnson & Johnson])
- Personen, die einfach geimpft sind und im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erkrankt waren
- Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung
- Genesene, ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz oder gegen die jeweilige Landesverordnung Bußgelder bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen drohen können.
Quelle: dehoga