Corona-MV-LV zu Ostern
Informationen zum Thema Corona
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⚠️Hinweis zur Ausstellung von Isolationsbescheinigungen
Das Gesundheitsamt erreichen viele Nachfragen zu den Isolationsbescheinigungen für Corona-Infizierte: Die Nachweise über den Isolationszeitraum im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung werden erst zum Ende der Isolationszeit verschickt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist ein Versand per Email nicht möglich.
Neue Corona-Landesverordnung zu Ostern in MV
Im Land Mecklenburg-Vorpommern tritt ab 14. April 2022 eine neue Corona-Landesverordnung in Kraft: Mit der neuen Verordnung fallen die 3G-Regeln in fast allen Bereichen in Gastronomie, Freizeit, Kultur und Sport. Die Hotspot-Regelung mit Basismaßnahmen wie der Maskenpflicht wird nach aktuellem Stand noch bis zum 27. April fortgesetzt.
Für anreisende ungeimpfte Besucher bleibt die Testpflicht bei der Anreise bestehen. Damit müssen sie einmalig belegen, nicht mit Corona infiziert zu sein.
Um das Infektionsgeschehen im Land besser abzubilden, wird weiterhin die Stufenkarte verwendet. Die Farben verdeutlichen die jeweilige Belastung in den kreisfreien Städten und Landkreisen. Es gelten jedoch farbunabhängig einheitliche Regeln in allen Landesteilen, wie Maskenpflicht sowie Abstandsregeln und Hygienekonzepte.
Corona in MV - Welche Regeln ab 14. April 2022 gelten
Ab dem 14. April 2022 werden in Mecklenburg-Vorpommern neue Corona-Regeln wirksam. Die Hotspot-Regelung, die seit Anfang April in allen Landkreisen galt, gilt jedoch nach aktuellem Stand mit ihren Basismaßnahmen weiter bis 27. April 2022.
Die neue Corona-Landesverordnung nimmt mit auf, dass nach der langen Zeit mit Corona jeder Bürger eigenverantwortlich die jeweils grundsätzlichen "Regeln zu Abstand, Hygiene, Atemschutz und Lüftung..." beachten sollte. Dabei ist auch jede Bürgerin und jeder Bürger verantwortlich dafür, sowohl das eigene Risiko für eine Infektion als auch das Risiko für Kontaktpersonen zu bemessen.
Daher gilt auch weiter, dass bei einem positiven Testergebnis die unmittelbare Absonderung in die eigene Häuslichkeit zu erfolgen hat. Zur Bestätigung des positiven Testergebnisses des Schnelltests, muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Kontaktpersonen sind zu informieren.
Mehr zu: Aktuell empfohlene Verhaltenstipps des RKI für das Frühjahr 2022
Corona-Regeln in MV: Was gilt jetzt?
Aktuell gilt in ganz MV und damit auch im Landkreis Vorpommern-Rügen für ungeimpfte Besuchende
- 3G bei der Anreise in
- Hotels
- Pensionen
- Ferienwohnungen (zur Miete)
- sowie als Besucher in medizinischen Einrichtungen, wie
- Krankenhäusern,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken)
Weiterhin gilt in allen öffentlichen Innenbereichen – ob beim Einkaufen, im Theater, Kino, im ÖPNV – eine Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt auch in allen medizinischen Innenbereichen für Besucherinnen und Besucher, in Außenbereichen gibt es keine Maskenpflicht.
Welche Maske muss icht tragen?
Jeder Person steht es frei, sich für eine Art medizinische Maske – ob OP-Maske oder FFP2-Maske – zu entscheiden.
Mehr zur Maskenpflicht unter: "Gibt es noch eine Maskenpflicht? Was jetzt gilt"
Welche Testpflichten gibt es aktuell?
Die Landesverordnung gibt 3G nur noch in folgenden Fällen vor:
- Ungeimpfte Personen oder ihnen Gleichgestellte müssen sich bei der Anreise nach MV testen, wenn sie in einem Hotel, einer Pension oder einer angemieteten Ferienwohnung unterkommen. Der Testnachweis muss auf Nachfrage auch vorgelegt werden können.
Für Antigen-Schnelltests bleibt eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden und für PCR-Tests oder andere Tests mit Nukleinsäurenachweis eine Gültigkeitsdauer von 48 Stunden bestehen.
Wer ist aktuell von der Testpflicht befreit?
- Personen, die dreifach geimpft sind (Grundimmunisierung plus Auffrischungsimpfung)
- Geimpfte Genesene (Geimpfte mit Infektion bzw. Genesene mit Impfung nach Infektion)
- 2-fach Geimpfte (ab Tag 15 nach der 2. Impfung bis Tag 90)
- Genesene (ab Tag 28. nach dem positiven Test bis Tag 90)
Mehr dazu auch unter "Testpflicht und Genesenennachweis – Für wen gilt was?"
3G, 2G oder 2G-Plus - Was gilt wo?
3G-Erfordernis landesweit aufgehoben (mit Ausnahmen)
Grundsätzlich können Geimpfte, Genesene sowie Ungeimpfte unbeschränkten Zugang haben zu Angeboten aller Art, sowohl im Innen- wie im Außenbereich. Das gilt konkret in folgenden Bereichen:
- bei Veranstaltungen, im Kulturbereich
- bei Freizeitangeboten (Indoorspielplätze, Hallen-, Spaßbäder usw.)
- bei körpernahen Dienstleistungen
- im Sportbereich (z.B. Fitnessstudios, Tanzschulen)
- auf Messen, Märkten, Jahrmärkten, Spezialmärkten
- in außerschulischen Bildungseinrichtungen (Musikschulen, Jugendkunstschulen etc.)
- in der Gastronomie
Parallel ist weiterhin der Mindest-Abstand von 1,5 m empfohlen. Medizinische Masken müssen nach wie vor in Innenbereichen getragen werden.
3G im Tourismus bei Anreise
Einmalig bei der Anreise müssen Ungeimpfte in touristischen Betrieben, wie Hotels, Pensionen oder Ferienhäusern und -wohnungen, eine hochwertigen negativen Testnachweis belegen können. Sofern der Nachweis verlangt wird, muss er vorgelegt werden können.
3G in medizinischen Einrichtungen
Wer sich als Besucher in ein
- Krankenhaus oder in Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Dialsyseeinrichtungen oder Tageskliniken
begibt, muss eine medizinsche Maske tragen und einen 3G-Nachweis erbringen. Patienten, Betreute, Gepflegte, Begleitpersonen oder in den genannten Einrichtungen Berufstätige, müssen die 3G-Erfordernis nicht erfüllen, sofern sie sich nur kurz dort aufhalten. Die Einrichtungen dürfen selbst strengere Schutzmaßnahmen festlegen, wenn sie es für nötig halten.
In Arztpraxen entfällt 3G, aber die Maskenpflicht bleibt bestehen.
2G als Option bei Angeboten und Veranstaltungen
Jede öffentlich zugängliche Einrichtung - außer z.B. der Bereich Personenbeförderung – kann sich statt der regulären 3G-Öffnung auch für eine 2G-Option entscheiden.
Unterschied von 3G gegenüber 2G

Wer gilt als geimpft bzw. genesen?
- Personen, die dreifach geimpft sind (Grundimmunisierung plus Auffrischungsimpfung)
- Geimpfte Genesene (Geimpfte mit Infektion bzw. Genesene mit Impfung vor/nach Infektion)
- 2-fach Geimpfte (ab Tag 15 nach der 2. Impfung bis Tag 90)
- Genesene (ab Tag 29. nach positivem Test bis Tag 90)
Wo gilt 2G-Plus verpflichtend?
Clubs und Diskotheken dürfen mit der neuen Corona-Landesverordnung ihren Betrieb wieder aufnehmen, wenn 2G-Plus eingehalten wird. Auch für Tanzveranstaltungen außerhalb von Clubs udn Diskotheken kann 2G-Plus angewendet werden.Zu beachten ist, dass dann sowohl die Maskenpflicht wegfällt als auch keine Mindestabstände eingehalten werden müssen.
In Diskotheken und Bars hat aktuell nur Zugang, wer geimpft oder genesen ist. Wer ist Geimpften und Genesenen gleichgestellt?:
- Personen bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten
- Personen ab einem Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis zum Ende des 18. Lebensjahres bis 30. April 2022
- Schwangere bis 30. April 2022
- Begleitpersonen zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung
- Personen mit einer medizinischen Kontraindikation zum Impfen gegen das Corona-Virus
Sofern es Altervorgaben gibt, sind diese zu belegen, z.B. mit einem Personalausweis, Reisepass oder einem Schülerausweis. Die medizinischen Nachweise bzw. Atteste sind ebenfalls vorzulegen.
Veranstaltungen mit Corona - Was ist zu beachten?
- Veranstaltungen müssen nicht mehr angemeldet werden
- Es gibt keine Personenbegrenzungen mehr
- Es gibt keine Kapazitätsbegrenzungen mehr
Wer jetzt Veranstaltungen durchführen möchte, kann diese einfach durchführen, auf Wunsch auch unter 2G. Findet keine Einschränkung auf 2G statt,
- sind die Abstandspflicht und
- innen die Maskenpflicht einzuhalten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass beides eingehalten wird und
- für Hygienekonzepte zu sorgen.
Kann ich auch eine 2G-Veranstaltung durchführen?
Ja, es ist möglich, eine Veranstaltung bzw. ein Angebot auch mit der 2G-Option durchzuführen. Wer sich für die 2G-Option entscheidet, ist dafür verantwortlich, dass
- nur Geimpfte oder Genesene das Angebot wahrnehmen bzw. die Veranstaltung besuchen.
- vor Ort explizit darauf hingewiesen wird, dass nicht geimpfte oder nicht genesene Personen nicht teilnehmen dürfen.
Achtung: Bei der 2G-Option entfallen
- entweder die Maskenpflicht oder
- die Abstände müssen nicht eingehalten werden.
Was muss ich bei der 2G-Option noch beachten?
Wer ein Angebot für die Öffentlichkeit nach 2G anbieten oder durchführen möchte, muss dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Im Fall des Landkreises Vorpommern-Rügen ist dies das Gesundheitsamt des Landkreises.
Dafür ist die Anlage I der Corona-Landesverordnung vom 18. März 2022 zu nutzen.
Schicken Sie das ausgefüllte Formular gern per Email an corona-fragen@lk-vr.de oder fd33@lk-vr.de.
Beherbergung und Gastronomie – Was ist zu beachten?
Bei der Einreise nach Mecklenburg Vorpommern muss einmalig ein negativer Corona-Test nachgewiesen werden für alle ungeimpften Gäste. Weitere Tests und Nachweise sind nicht erforderlich.