COVID-19-Hinweise
Was ist bei Reisen innerhalb Deutschlands zu beachten?
Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben Bund und Länder massive Einschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich beschlossen. Diese gelten in ganz Deutschland bis auf weiteres. Von nicht zwingend notwendigen Reisen im In- und Ausland wird abgeraten.
- Bei einer Inzidenz über 100 greift die bundesweite Notbremse. Touristische Reisen sollen unterbleiben.Touristische Übernachtungen sind verboten, wenn die sogenannte Bundes-Notbremse bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift. Darüber hinaus gelten weiterhin die Corona-Verordnungen der Bundesländer. Reisende sollten sich über die genauen Regelungen vor Ort erkundigen und berücksichtigen, dass sich diese inzidenzabhängig schnell wieder ändern können.Wenn in Deutschland touristische Übernachtungen verboten sind, muss ein Hotelier oder Vermieter von sich aus stornieren, weil er seine Leistung wegen der Corona-Pandemie nicht weiter anbieten darf. Dann muss der Hotelgast den Zimmerpreis nicht bezahlen. Bei Dienstreisen können je nach Bundesland abweichende Regelungen gelten. War der Hotelgast bereits angereist und verlangt der Hotelier aufgrund eines Beherbergungsverbots eine vorzeitige Abreise, kann er die Hotelkosten nur anteilig für den tatsächlich verbrachten Aufenthalt verlangen.
- Bei einer Inzidenz unter 100 greifen die Regelungen, die die Bundesländer in ihren jeweiligen Coronavirus-Schutzverordnungen festgelegt haben. Je nach Inzidenz und je nach Bundesland können die Regelungen daher variieren. Bevor Sie reisen – aus welchem Grund auch immer – informieren Sie sich bei dem jeweiligen Bundesland, unter welchen Bedingungen Reisen möglich ist, welche Nachweis- und Testpflichten bestehen.
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Quelle: https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/corona-recht-versicherung/
Die Beschlüsse im Tourismus
Kurzfassung der aktuellen Beschlüsse
Ab dem 28. Mai gilt:
- Beherberung für Gäste aus MV: Öffnung von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Land- und Waldschulheimen, Angeboten zur Kinder- und Jugenderholung und vergleichbare Beherbergungen.
Dies gilt mit negativem Test bei Anreise und Aktualisierung der Tests spätestens alle 3 Tage. - Öffnung tourismusnaher Dienstleistungen: Beispielsweise Strandkorbverleih, Bootsvermietung und Fahrgastschifffahrt.
- Öffnung von Freizeit- und Kletterparks (Außenbereiche), Zoos, Tierparks und Botanischen Gärten (Innenbereiche) - mit Test.
- Öffnung von Besucherzentren und Tourismusinformationen
Ab dem 4. Juni gilt:
- Beherbergung für Gäste außerhalb von MV: Öffnung von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Land- und Waldschulheimen, Angeboten zur Kinder- und Jugenderholung und vergleichbare Beherbergungen.
Ab dem 11. Juni gilt:
- Der Tagestourismus nach MV ist wieder erlaubt: Eine Einreise zu Besuchen bei Familie und Freunden ist auch ohne Übernachtungsbuchung wieder möglich. Familienfeiern können mit bis zu 30 Gästen im Innenbereich stattfinden.
Ab dem 14. Juni gilt:
- Öffnung hoteleigener Schwimmbäder und Saunas, Spaßbäder und Hallenbäder. Für einen Besuch ist ein negativer Coronatest erforderlich.
- Öffnung von Freizeitparks, Zirkussen und Indoor-Freizeitangeboten. Für einen Besuch ist ein negativer Coronatest erforderlich.
Alle Öffnungsschritte orientieren sich an Landesinzidenzen, Impfquoten
und Krankenhausauslastung und sind verbunden mit bestimmten
Voraussetzungen. Details dazu im MV-Perspektivplan Tourismus (214 KB, PDF)
Quelle: https://tourismus.mv/artikel/mv-perspektivplan-oeffnungsschritte-im-tourismus-ab-28-mai-2021
Mecklenburg-Vorpommern zählt zu den top Reisezielen in Deutschland.
Ab 4. Juni ist ein Urlaub wieder für alle Ferienreisenden möglich.
Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern: Dies gilt aktuell
Reisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern sind bis einschließlich 3. Juni nur in Ausnahmefällen möglich.
Seit Anfang Mai dürfen vollständig geimpfte Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern wieder einreisen. Eine Impfbescheinigung muss mitgeführt werden. Auch Genesene dürfen einreisen, wenn die Genesung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Mitkommen können außerdem im selben Haushalt lebende Kinder bis 18 Jahre. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren müssen am Tag der Einreise ein tagesaktuelles negatives Covid-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis mitführen.
Die vollständig Geimpften und Genesenen sowie die begleitenden Kinder müssen bei der Einreise frei von typischen Corona-Symptomen sein - wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust.
Touristische Übernachtungen etwa in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen sind untersagt. Verboten bleiben auch Tagesausflüge nach Mecklenburg-Vorpommern von Bewohnern anderer Bundesländer, die keine vollständige Impfung nachweisen können.
Lockerungen der Corona-Beschränkungen
Bereits offen sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und vergleichbare Angebote für Einwohner des Landes Mecklenburg-Vorpommern – mit Vorlage eines negativen Tests bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts. Außerdem wurden die Einreisebeschränkungen für Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper usw. aufgehoben.
Ab 4. Juni dürfen dann Urlauber aus allen deutschen Bundesländern wieder in Mecklenburg-Vorpommern übernachten, ebenfalls mit Vorlage eines negativen Tests bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts.
Ab 11. Juni sind schließlich auch wieder Tagesausflüge aus anderen Bundesländern erlaubt.
Start für Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen
Die Gastronomie in Mecklenburg-Vorpommern darf außen und innen wieder Gäste empfangen. Im Innenbereich gilt eine Testpflicht.
Auch der Besuch eines Sonnen-, Kosmetik- und Nagelstudio oder einer Massagepraxis ist (mit einem negativen Corona-Test, der nicht älter ist als 24 Stunden) wieder möglich. Genesene und Menschen, die seit mehr als zwei Wochen geimpft sind, benötigen keinen Test.
Hier gibt es weitere Infos zur
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Pauschalreise: Wann kann man wegen Corona stornieren?
Grundsätzlich können Reisende jederzeit ihre Pauschalreise (z.B. Flug und Hotel) stornieren. Da der Veranstalter eine Stornogebühr verlangen kann, sollten Sie mit Ihrem Reiseveranstalter in Kontakt treten und zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung (z.B. einer kostenlosen Umbuchung) fragen. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn bei einer Reise die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird (z.B. weil ein generelles Einreiseverbot für den gebuchten Ort besteht oder Züge nicht mehr fahren). Für jede Reise muss aber konkret geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Stornierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass solche Umstände vorliegen. Den Beweis hierfür muss der Reisende erbringen. Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevorstehen, empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.
Ein kostenfreier Rücktritt ist auch immer dann möglich, wenn der Veranstalter erhebliche Leistungsänderungen vornimmt oder die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Wenn also ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet (z.B. zentrale Sehenswürdigkeiten gesperrt sind oder wenn bei einem gebuchten Badeurlaub der Strand aufgrund der Corona-Restriktionen vor Ort nicht nutzbar ist), kann der Reisende kostenfrei zurücktreten. Was erhebliche Änderungen/Mängel sind, ist im Einzelfall anhand des konkreten Vertragsinhalts zu beurteilen. Zu vielen Corona-Maßnahmen gibt es in diesem Zusammenhang noch keine Gerichtsurteile. Urlauber sollten sich daher vorab bei ihrem Veranstalter erkundigen, ob die Reise so wie geplant durchgeführt wird und mit welchen Einschränkungen und Auflagen zu rechnen ist. Bei erheblichen Mängeln einer Pauschalreise ist auch eine Reisepreisminderung möglich. Werden Pauschalreisen vom Veranstalter abgesagt, erhält der Urlauber den Preis zurück. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
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