Testpflicht
Testpflicht für Gäste
Testnachweiskontrolle / Dokumentation
Mecklenburg-Vorpommern
Beherbergung
Ja, bei Anreise und in Landkreisen der Stufe 2 oder höher eine wiederholte Testpflicht mindestens alle 3 Tage, jedoch nicht häufiger als zweimal wöchentlich.
Keine speziellen Vorgaben zur Testnachweiskontrolle oder Dokumentation in der aktuellen Verordnung.
Stand 11.11.2021, 11:00 Uhr
(Geimpfte und genesene Personen werden laut SchAusnahmV den getesteten Personen gleichgestellt). Seit 08.10.2021 können Betriebe das „Zwei-GOptionsmodell“ wählen. Dann entfallen Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung, Kapazitätsbeschränkungen und Personenzahlbegrenzungen.
Außengastronomie
Mecklenburg-Vorpommern Seit 08.10.2021 können Betriebe das „Zwei-GOptionsmodell“ wählen. Dann entfallen Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung, Kapazitätsbeschränkungen und Personenzahlbegrenzungen
Innengastronomie
Testpflicht nur in
Landkreisen der Stufe 2
oder höher (3G).
2G in Mecklenburg-Vorpommern
2G-Regelung für die
Beschäftigten
Die Nachweispflicht gilt auch für die
im Betrieb, in der Einrichtung oder
bei der Veranstaltung Beschäftigten
oder sonst tätigen Personen, die
sich mit Kundinnen und Kunden,
Besucherinnen und Besuchern,
Gästen, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen
Personen, die das jeweilige Angebot
in Anspruch nehmen, in denselben
Räumlichkeiten oder räumlichen
Bereichen aufhalten.
2G-Regelung
Seit 08.10.2021 können Betriebe das
„Zwei-G-Optionsmodell“ wählen. Dann
entfallen Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung, Kapazitätsbeschränkungen
und Personenzahlbegrenzungen. Die
Details ergeben sich aus § 1d der
Verordnung.
Ausnahme von der 2G-Regelung
- Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind den Geimpften und Genesenen in Absatz 1 gleichzusetzen. Das Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebotes ist zulässig, sofern bei dieser Person aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, vorliegt.
- Personen, die das 7. Lebensjahr, nicht jedoch das 12. Lebensjahr vollendet haben, sind den Geimpften und Genesenen in Absatz 1 gleichzusetzen. Das Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebotes ist nur nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonst geeigneten Dokumentes, aus dem die Nichtvollendung des 12. Lebensjahres folgt sowie den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2, zulässig, sofern bei dieser Person aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2, wie zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, vorliegt.
- Personen, die das 12. Lebensjahr, nicht jedoch das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht vollständig geimpft sind, sind den Geimpften und Genesenen in Absatz 1 bis zum 30. November 2021 gleichzusetzen. Das Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebotes ist nur nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonst geeigneten Dokumentes, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt sowie den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, zulässig, sofern bei dieser Person aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2, wie zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, vorliegt.
- Ausnahmen für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Ausnahmen für Schwangere ergeben sich aus § 1d Abs. 6 und 7.